Rechtsprechung
   KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1863
KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93 (https://dejure.org/1993,1863)
KG, Entscheidung vom 05.10.1993 - 5 Ws 344/93 (https://dejure.org/1993,1863)
KG, Entscheidung vom 05. Oktober 1993 - 5 Ws 344/93 (https://dejure.org/1993,1863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Aufhebung

Papierfundstellen

  • StV 1994, 318
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 09.02.1993 - 3 Ws 59/93

    Akteneinsicht; Versagung; Gerichtliche; Überprüfung; Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93
    Das Beschwerdegericht hat zwar nicht nachzuprüfen, inwieweit die Annahme der Staatsanwaltschaft zutrifft, daß der Untersuchungszweck durch eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verteidigers gefährdet ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Juli 1993 - 4 Ws 204/93 - 9. Februar 1993 - 3 Ws 59/93 - 7. September 1993 - 5 Ws 302-303/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 147 StPO Rdn. 39 mit Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.1985 - 3 Ws 252/85

    Wirksamkeit eines Haftbefels; Haftbefehl; Haftgrund; Dringender Tatverdacht

    Auszug aus KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93
    Ein Haftbefehl, der den Erfordernissen des § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht genügt, ist deshalb nicht unwirksam, sondern nur fehlerhaft (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1986, 134 [135]; Boujong in KK- StPO , 2. Aufl., § 114 Rdn. 3, 12).
  • KG, 10.05.1993 - 4 Ws 151/93

    Akteneinsicht; Zeugenaussage; Antrag; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gewährung;

    Auszug aus KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93
    Mit dem Beschluß vom 10. Mai 1993 (StV 1993, 370 ) hat es die Verfahrensweise des Landgerichts gebilligt, dem Beschuldigten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung den wesentlichen Inhalt der Aussage eines namentlich nicht zu benennenden Zeugen bekanntzugeben; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist verworfen worden.
  • EGMR, 09.07.2009 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Frage (insbesondere auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00 und 3 Ws 252/85, sowie eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Az. 5 Ws 344/93, siehe Randnr. 48 unten) hat es den Haftbefehl des Amtsgerichts für rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam erachtet.

    Der Rechtsmangel könne im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geheilt werden (siehe Oberlandesgericht Hamburg, Az. 2 Ws 124/92, und Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Randnr. 48 unten).

    Es sei Aufgabe des Amtsgerichts, dem Beschuldigten die Verdachtsgründe mitzuteilen und ihn dazu anzuhören (siehe auch Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Randnr. 51 unten).

    Entscheidungen über die Untersuchungshaft müssen zügig ergehen (vgl. u. v. a. Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, Strafverteidiger (StV) 1994, S. 319).

    Bestimmte Formmängel, insbesondere die unzureichende Darstellung der Tatsachen, aus denen sich nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben sollen, machen den Haftbefehl zwar rechtsfehlerhaft jedoch nicht unwirksam (siehe u. a. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1986, S. 134-35, und Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318).

    Diese Mängel können daher durch Aufhebung des fehlerhaften Haftbefehls oder durch Erlass eines neuen Haftbefehls von den Beschwerdegerichten im Haftprüfungsverfahren geheilt werden (vgl. u. a. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, NStZ 1986, S. 134-135 mit weiteren Verweisen; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. März 1992, Az: 2 Ws 124/92, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1992, S. 694; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319; sowie Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2000, Az: 3 Ws 196/00, StV 2001, S. 118).

    Das Ausgangsgericht ist zuständig, dem Beschuldigten erstmalig die Verdachtsgründe mitzuteilen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren (siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319).

    Die Pflicht, ein Verfahren, in dem der Beschuldigte sich in Haft befindet, zu beschleunigen, rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung, denn nur die Zurückverweisung der Sache ermöglicht es ihm, von seinem Recht auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch zu machen (siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 319).

    Mit einem indirekten Hinweis auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem 25. Juli und 20. November 2002 darauf gedrängt hatte, dem Beschwerdeführer die Verdachtsgründe nicht zu eröffnen, führte das Oberlandesgericht in fine aus: "Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, dass die Verdachtsgründe dem Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen noch nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, wird der Haftbefehl aufzuheben sein (vgl. KG StV 1994, 318 [319]; 1994, 319 [320]).".

  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Die Kammer ist sich bewusst, dass diese formellen Fehler nicht die Unwirksamkeit des Haftbefehls begründen (OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 434; KG, StV 1994, 318) und im Beschwerdeverfahren - anders als im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO - durch eine Neufassung des Haftbefehls behoben werden können (OLG Brandenburg, StV 1997, 140; NStZ-RR 1997, 107; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 143).
  • EGMR, 13.12.2007 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

    Unter diesen Umständen kann das Beschwerdegericht - im Wege einer Ausnahme von § 309 Abs. 2 StPO - die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverweisen (siehe Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Strafverteidiger (StV) 1994, S. 318-319; vgl. auch OLG Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00, Entscheidung vom 26. September 2000, StV 2001, S. 118-120, auf welche das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall Bezug nahm).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Der Mangel kann vielmehr in der Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn der Tatrichter seine Haftentscheidung um das in der Hauptverhandlung gewonnene Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzt (Senat SW 1997, 313; KG StV 1994, 318 f.; a.A. OLG Koblenz SW 1994, 316 im Falle einer Anordnung der Haftfortdauer trotz Aussetzung der Hauptverhandlung durch den Tatrichter).
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Der Haftbefehl hat aber Bestand, da die Angabe der Verdachtstatsachen auch ergänzt oder nachgeholt werden kann, gegebenenfalls noch durch das Beschwerdegericht (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1992, 693; KG in StV 1994, 318).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, Wichtiger

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 515/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 516/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 514/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 512/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 509/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 510/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 513/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 511/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

  • KG, 03.05.1999 - 5 Ws 220/99

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen neuerlicher Straftat

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
  • KG, 17.03.1999 - 3 Ws 151/99

    Strafprozeßrecht: Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht